vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Freigabeerlaubnis für andere Sicherheiten im Pfandbestellungsvertrag

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/273Zak 2019, 154 Heft 8 v. 15.5.2019

ABGB: § 879, § 1360, § 1368

KSchG: § 25c

Im Pfandbestellungsvertrag erklärte sich der Drittpfandbesteller ausdrücklich damit einverstanden, dass der Kreditgeber allfällige andere Sicherheiten freigeben darf. Eine solche Klausel ist nicht unbedingt sittenwidrig. Aus § 1360 ABGB folgt zwar, dass das Vertrauen des Sicherheitengebers auf ihm bekannte weitere Sicherheiten und den dadurch möglichen anteiligen Regress im Fall seiner Inanspruchnahme zu schützen ist. Wenn dieser die Sicherheit explizit ohne Rücksicht auf andere Sicherheiten eingeräumt und (wie hier) die anderen Sicherheiten zudem gar nicht gekannt hat, kann jedoch von vornherein kein schützenswertes Vertrauen bestanden haben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte