RAO: § 10 Abs 1
Das Verbot der Doppelvertretung nach § 10 Abs 1 RAO umfasst nicht nur die Vertretung als solche, sondern jede anwaltliche Tätigkeit, also auch eine bloße Beratung. Ein Verstoß kann auch dann vorliegen, wenn keine Vollmacht
RAO: § 10 Abs 1
Das Verbot der Doppelvertretung nach § 10 Abs 1 RAO umfasst nicht nur die Vertretung als solche, sondern jede anwaltliche Tätigkeit, also auch eine bloße Beratung. Ein Verstoß kann auch dann vorliegen, wenn keine Vollmacht