In der unterhaltsrechtlichen Lit wurde es zunächst als Selbstverständlichkeit betrachtet, dass der neue Steuerabsetzbetrag "Familienbonus Plus" (§ 33 Abs 3a EStG; in der Folge kurz Familienbonus), der seit 2019 eine substanzielle Steuerentlastung von Eltern ermöglicht, bei der Anrechnung der Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf den Kindesunterhalt zugunsten des Kindes zu berücksichtigen ist.1 Auch der Autor vertrat ua in Zak 2018/627, 324 (mit Berechnungsschema und -beispielen) die Auffassung, dass der Familienbonus die Anrechnungsnotwendigkeit vermindert und dadurch mit Jahreswechsel zu einer deutlichen Erhöhung des Kindesunterhalts führen kann.2 In der Folge kam Gegenwind in Form von zwei Stellungnahmen von Tews und Gitschthaler auf, die sich gegen eine Anpassung der Anrechnungsmethode aussprechen.3 Welche Argumente diese Autoren vorbringen und warum diese nicht überzeugend sind, soll im Folgenden kurz dargestellt werden.