In dem vom OGH (10 Ob 36/17t = Zak 2018/36, 23) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-28/18 , Verein für Konsumenteninformation/Deutsche Bahn liegen die Schlussanträge vor. Der Generalanwalt vertrat darin die Auffassung, dass es nicht mit Art 9 Abs 2 SEPA-VO 260/2012 vereinbar ist, wenn der Zahlungsempfänger die von ihm angebotene Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren nur für Zahler zulässt, die ihren Wohnsitz in seinem Sitzstaat haben. Diese Bestimmung verbietet dem Zahlungsempfänger, dem Zahler bei Zahlung per Überweisung oder Lastschrift vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat dieser sein Konto zu führen hat. Der Generalanwalt wies darauf hin, dass das Wohnsitzerfordernis zwar an sich nicht vom Wortlaut erfasst ist, für den Zahler aber idR die gleiche Bedeutung wie die Vorgabe des Kontostaats hat bzw eine noch schwerwiegendere Auflage darstellt.