Nach Ansicht des OLG Linz (1 R 179/18a) liegt in der Beschränkung der Gültigkeit von Gutscheinen einer Supermarktkette ("Geschenkkarten") auf drei Jahre ab Kaufdatum eine gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB. Ohne vertragliche Regelung verjähre das Recht aus einem Gutschein grundsätzlich erst nach 30 Jahren (siehe 7 Ob 75/11x = Zak 2011/788, 416). Mit dem Vorbringen, dass Fälschungsgefahr besteht und in gewissen Zeitabständen neue Sicherheitsstandards etabliert werden müssten, lasse sich die Befristung auf drei Jahre nicht rechtfertigen, weil dieses Ziel auch durch den obligatorischen Austausch in bestimmten Intervallen erreicht werden könnte.