Die Autorin geht in Zusammenhang mit illegalen Abschalteinrichtungen bei Neuwagen mit Dieselmotor auf die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung und die Irrtumsanfechtung ein. Ua vertritt sie die Ansicht, dass die Möglichkeit des Entzugs der Fahrzeugzulassung noch keinen Mangel begründet (vgl dt BGH VIII ZR 225/17 = Zak 2019/109, 63). Ob ein Mangel vorliegt, hänge von den vertraglichen Zusicherungen und iSd § 922 Abs 2 ABGB von den Werbeaussagen ab. Die Frage, ob eine Wandlung wegen Geringfügigkeit des Mangels ausscheidet, sollte im Weg eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorgelegt werden. Die gebotene objektive Beurteilung spreche für das Vorliegen eines geringfügigen Mangels.