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Winkler, Intimation statt Klage, immolex 2019, 140.

LiteraturübersichtSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/253Zak 2019, 140 Heft 7 v. 30.4.2019

Um ein Vorkaufsrecht, das mangels Ausübung erloschen ist, aus dem Grundbuch löschen zu lassen, ist grundsätzlich eine verbücherungsfähige Löschungserklärung des Vorkaufsberechtigten erforderlich. Die Autorin empfiehlt, die in der Praxis weitgehend unbekannte Möglichkeit der Intimation iSd §§ 83 ff NO zu nutzen, wenn sich abzeichnet, dass der Berechtigte das Vorkaufsrecht zwar nicht ausüben, aber auch die Abgabe einer Löschungserklärung verweigern wird. Bei der Intimation nimmt ein Notar zunächst das Einlösungsangebot des Veräußerers, das die Aufforderung an den Vorkaufsberechtigten zur Annahme innerhalb der Einlösungsfrist gegenüber dem Notar enthält, in ein Protokoll auf. Anschließend gibt der Notar das Angebot dem Vorkaufsberechtigten bekannt und verzeichnet die Bekanntgabe im fortgesetzten Protokoll. Auch das ergebnislose Verstreichen der Frist wird hier protokolliert. Bei diesem Ablauf stelle die Intimation eine grundbuchfähige Urkunde zur Löschung des Vorkaufsrechts dar, sofern die Bekanntgabe des Einlösungsangebots durch den Notar entweder persönlich oder im Weg gerichtlicher Zustellung erfolgt ist. Die Vorteile gegenüber einer Klage würden in der Zeitersparnis und der Vermeidung des Prozesskostenrisikos liegen.

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