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Abgehen von einem einseitig erklärten Formvorbehalt

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/243Zak 2019, 136 Heft 7 v. 30.4.2019

ABGB: § 884

Im vorvertraglichen Bereich kann jede Partei einseitig Formerfordernisse festlegen, und zwar sowohl für Erklärungen des Gegners (zB Schriftform für die Annahme des Anbots) als auch für eigene Erklärungen (hier: Wirksamkeit einer per E-Mail abgegebenen Erklärung erst nach schriftlicher Bestätigung). Im zweiten Fall gibt sie zu erkennen, dass ihr vor Einhaltung der Form der endgültige Bindungswille fehlt.

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