ABGB: § 1500
Nach § 1500 ABGB, der das Vertrauen in das Grundbuch schützt, kann dem gutgläubigen Liegenschaftserwerber eine außerbücherliche Rechtslage (hier: Ersitzung des Eigentumsrechts an einer Teilfläche) nicht entgegengehalten werden. Auf diese Regelung ist im Zivilverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Erwerbers hin Bedacht zu nehmen.