Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-464/18 , Ryanair kann die internationale Zuständigkeit für die Klage, mit der ein Passagier eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 geltend macht, nicht iSd Art 7 Nr 5 EuGVVO 2012 mit einer Zweigniederlassung des Flugunternehmens im Gerichtsstaat begründet werden, wenn der Beförderungsvertrag nicht über diese Zweigniederlassung geschlossen worden ist.