ZPO: § 236, § 259 Abs 2, § 411
Gem § 259 Abs 2 iVm § 236 ZPO steht der Zwischenantrag auf Feststellung auch dem Beklagten zur Verfügung. Über diesen Antrag kann er rechtskräftig und über den konkreten Rechtsstreit hinausgehend feststellen lassen, dass ein für den Anspruch des Klägers präjudizielles Recht oder Rechtsverhältnis nicht besteht.