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Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung im Räumungsprozess (I)

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/215Zak 2019, 119 Heft 6 v. 9.4.2019

ZPO: § 236, § 259 Abs 2, § 411

Gem § 259 Abs 2 iVm § 236 ZPO steht der Zwischenantrag auf Feststellung auch dem Beklagten zur Verfügung. Über diesen Antrag kann er rechtskräftig und über den konkreten Rechtsstreit hinausgehend feststellen lassen, dass ein für den Anspruch des Klägers präjudizielles Recht oder Rechtsverhältnis nicht besteht.

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