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Gehörige Verfahrensfortsetzung - keine Rechtfertigung der Untätigkeit mit Fristenhemmung im Sommer und Winter

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/206Zak 2019, 116 Heft 6 v. 9.4.2019

ABGB: § 1497

ZPO: § 222

Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage ist an die gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger gebunden. Wenn der Kläger den Fortsetzungsantrag grundlos erst 3,5 Monate nach Abschluss des als Unterbrechungsgrund herangezogenen Strafverfahrens stellt, liegt keine gehörige Fortsetzung vor.

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