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Beweislast für Eintritt des Garantiefalls trifft Übernehmer

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/202Zak 2019, 115 Heft 6 v. 9.4.2019

ABGB: § 880a, § 914, § 932

Die Beweislast richtet sich bei einer Garantiezusage (Hersteller- oder Händlergarantie) nicht nach Gewährleistungs- oder Schadenersatzrecht, sondern nach dem allgemeinen Vertragsrecht.

Dass ein Garantiefall eingetreten ist, hat der Übernehmer zu beweisen. Wenn die Garantie auf Herstellungsfehler beschränkt ist, muss ein Produktions- oder Konstruktionsfehler nachgewiesen werden. Der Nachweis eines Mangels, der auch andere Ursachen haben könnte (hier: Motorschaden), reicht nicht aus.

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