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Gerichtskommissär als Parteienvertreter

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/200Zak 2019, 114 Heft 6 v. 9.4.2019

GKG: § 6, § 6a Abs 2

JN: § 20 Abs 1

Gem § 6a Abs 2 GKG darf der Gerichtskommissär nicht als bevollmächtigter Parteienvertreter für die Verlassenschaft oder in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren für andere Personen einschreiten. Die Vertretung des Verlassenschaftskurators im Verlassenschaftsverfahren durch den Gerichtskommissär ist daher rechtswidrig.

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