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Rechtsmittelfrist im Erbrechtsverfahren nicht verfassungswidrig

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/199Zak 2019, 114 Heft 6 v. 9.4.2019

B-VG: Art 7

AußStrG: § 65, § 161

Bei der Bemessung von Fristen hat der Gesetzgeber einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Eine Rechtsmittelfrist entspricht dem Sachlichkeitsgebot, solange ihre Länge in einer Durchschnittsbetrachtung ausreicht, um das Rechtsmittel auszuführen und einzubringen.

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