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Fremdhändige letztwillige Verfügung einer leseunfähigen Person

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/198Zak 2019, 113 Heft 6 v. 9.4.2019

ABGB idF vor ErbRÄG 2015: § 579, § 581

Eine fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann (hier: wegen Sehschwäche), muss nicht nur die Formanforderungen des § 581 ABGB aF, sondern auch jene des § 579 ABGB aF erfüllen (zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015). Daher sind auch die Unterschriften des Erblassers und der Testamentszeugen erforderlich.

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