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Streitanmerkung wegen Strafanzeige setzt keine Klage voraus

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/197Zak 2019, 113 Heft 6 v. 9.4.2019

GBG: § 66

ABGB: § 879 Abs 1

Nach der klaren Rechtslage ist eine Streitanmerkung gem § 66 GBG wegen strafgesetzlich verbotener Handlung ohne Klage möglich. Voraussetzungen für die Streitanmerkung sind

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