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Kein Unterlassungsanspruch gegen Abfließen von Wasser von einer Straße

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/195Zak 2019, 113 Heft 6 v. 9.4.2019

ABGB: § 364 Abs 2, § 364a

Sbg LandesstraßenG: § 10

Gegen eine unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtsgrund steht dem betroffenen Nachbarn auch dann ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu, wenn diese von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB (hier: Gemeindestraße) ausgeht.

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