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Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs gegen den faktischen Verwalter

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/167Zak 2019, 97 Heft 5 v. 19.3.2019

WEG: § 34 Abs 1

Gem § 34 Abs 1 WEG verjährt der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Rechnungslegung drei Jahre nach Ende der Abrechnungsfrist. Wann ein Wohnungseigentümer von der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Abrechnung Kenntnis erlangt hat, ist für die Verjährung seines Rechnungslegungsanspruchs nicht relevant.

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