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Mietverhältnis mit Fruchtnießer der Eigentumswohnung als Untermiete

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/97Zak 2019, 57 Heft 3 v. 19.2.2019

MRG: § 2

ABGB: § 509, § 1120

Ein vom Fruchtnießer begründetes Mietverhältnis ist nur dann iSd § 2 MRG als Hauptmiete zu qualifizieren, wenn sich das Fruchtgenussrecht auf die gesamte Liegenschaft bezieht. Ansonsten handelt es sich um Untermiete.

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