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Beginn der Antragsfrist für die gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/91Zak 2019, 55 Heft 3 v. 19.2.2019

BStG: § 20 Abs 3

ABGB: § 365

Gem § 20 Abs 3 BStG muss der Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch das Zivilgericht innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides gestellt werden. Wenn gegen den Enteignungsbescheid keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wird, beginnt diese Frist nicht bereits mit der Erlassung bzw Zustellung des Enteignungsbescheides, sondern erst mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist zu laufen.

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