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Faber, Praxisfragen zum "Schenkungswiderruf" wegen Dürftigkeit des Geschenkgebers (§ 947 ABGB), ÖJZ 2019/6, 53.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/74Zak 2019, 40 Heft 2 v. 29.1.2019

Nach § 947 ABGB kann der Geschenkgeber eine jährliche Rente in Höhe von 4 % des noch vorhandenen Werts der geschenkten Sache verlangen, wenn er bedürftig wird und sich der Geschenknehmer nicht in gleich schlechten Verhältnissen befindet. Der Autor weist darauf hin, dass diese Bestimmung in letzter Zeit insb in Zusammenhang mit dem Sozialhilferegress praktische Bedeutung erlangt hat. Durch das Verbot des Pflegeregresses nehme diese Bedeutung zwar ab, falle aber nicht weg, weil das Verbot nur Pflegeheimkosten betreffe und auch ausländische Sozialhilfeträger Ansprüche nach § 947 ABGB geltend machen würden. In der Folge geht der Autor auf strittige Fragen dieser Regelung ein. Ua vertritt er die Ansicht, dass als Richtwert von Dürftigkeit ausgegangen werden kann, wenn der Geschenkgeber nicht einmal über Mittel in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügt. Bei besonderen Bedürfnissen wie einem Pflegebedarf werde die Dürftigkeitsschwelle schon dann überschritten, wenn der Geschenkgeber diese nicht in einfacher Weise selbst decken kann. Bezüglich der Bemessungsgrundlage seien Wertänderungen für jede Rentenperiode zu berücksichtigen. Die bezahlten Renten könnten nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der Anspruch unterliege der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB.

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