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Verjährung des Schadenersatzanspruchs für den Mangelschaden

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/63Zak 2019, 37 Heft 2 v. 29.1.2019

ABGB: § 933 Abs 3, § 933a, § 1489

Der Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB für den Mangelschaden verjährt gem § 1489 ABGB in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist (auch wenn Geldersatz gefordert wird) mit Kenntnis des Schadens zu laufen beginnt.

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