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Richtervorbehalt bei Bestätigung der Pflegschaftsrechnung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/51Zak 2019, 33 Heft 2 v. 29.1.2019

RpflG: § 19 Abs 2 Z 4

AußStrG: § 58

Die Entscheidung über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung fällt unter den Richtervorbehalt des § 19 Abs 2

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