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Unbedingte Erbantrittserklärung mit Vorsorgevollmacht

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/49Zak 2019, 33 Heft 2 v. 29.1.2019

ABGB: § 284f (F vor 2. ErwSchG), § 799, § 1008

Für die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung durch einen Stellvertreter ist gem § 1008 S 2 ABGB eine Spezialvollmacht (bezogen auf die konkrete Verlassenschaft) erforderlich. Im Fall einer allgemeinen Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB idF vor 2. ErwSchG reicht jedoch iSd § 1008 S 3 ABGB die gattungsweise Aufzählung dieser Angelegenheit in der Vollmacht aus.

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