§ 68 Abs 1 StVO nimmt "Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern" von der Pflicht zur Benützung von Radfahranlagen aus. Als Rennfahrräder sieht der OGH nur Fahrräder an, die den in § 4 Abs 1 Fahrrad-V aufgezählten Eigenschaften entsprechen und insb über einen gekrümmten Rennlenker verfügen, weshalb Fahrten mit Mountainbikes nicht unter die Ausnahme fallen (2 Ob 21/07p = Zak 2008/169, 97; 2 Ob 183/06k = Zak 2007/277, 157). Nach Ansicht der Autoren ist die Ausnahmeregelung eine Reaktion auf das höhere Unfallrisiko, das bei Trainingsfahrten auf Radfahranlagen besteht. Eine Beschränkung auf Rennräder (insb mit einem bestimmten Lenker) sei nicht mit dem Zweck vereinbar. Als Anknüpfungspunkt sollte die Trainingsfahrt dienen. Darunter sei jedes Fitnesstraining zu verstehen.