ABGB: § 1295 Abs 1
Bei einer Kampfsportart (hier: Eishockey) scheidet eine Haftung für eine während des Spiels zugefügte Verletzung nur dann mangels Rechtswidrigkeit bzw Handelns auf eigene Gefahr aus, wenn das Verhalten des Schädigers nicht über einen typischen Verstoß gegen die Spielregeln hinausgeht.