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Anerkennung des Untermieters als Hauptmieter nur bei ausschließlichem Umgehungszweck

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/812Zak 2019, 441 Heft 22 v. 18.12.2019

MRG: § 2 Abs 3

WGG: § 20 Abs 1 Z 1 lit b

Gem § 2 Abs 3 MRG hat der Untermieter Anspruch auf Anerkennung als Hauptmieter, wenn der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung und Umgehung von Hauptmieterrechten abgeschlossen worden ist. Diese Regelung gilt gem § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG auch im Anwendungsbereich des WGG.

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