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Internationale Zuständigkeit des Hauptsachegerichts für die Anordnung einer Nachlassseparation

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/804Zak 2019, 438 Heft 22 v. 18.12.2019

EuErbVO: Art 4, Art 19

ABGB: § 812

Gem Art 4 EuErbVO ist in Erbsachen primär jener Mitgliedstaat international zuständig, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen und den gesamten Nachlass.

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