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Umstieg auf das "betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell"

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/798Zak 2019, 436 Heft 22 v. 18.12.2019

ABGB: § 231

Die Anwendung des "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells" setzt nicht nur gleichwertige Betreuungs-, sondern auch gleichwertige Naturalleistungen der Elternteile (zB Wohnversorgung, Taschengeld, Kleidung, Schulaufwand) voraus.

Die rückwirkende Anwendung dieses Modells auf einen Zeitraum, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil zwar gleichwertige Betreuungs-, aber noch keine gleichwertigen Naturalleistungen erbracht hat, kann nicht mit im Rückblick festgestellten Überzahlungen an Geldunterhalt gerechtfertigt werden.

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