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Stock, Städtische Stiegenanlagen als Verkehrsflächen und touristische Destinationen, ZVR 2019/185, 367.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/783Zak 2019, 424 Heft 21 v. 4.12.2019

Der Autor fasst die Rsp zur Konkurrenz zwischen Bauwerk- und Wegehalterhaftung (zB 8 Ob 103/17f = Zak 2017/716, 418) dahin zusammen, dass die weniger strenge Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB verdrängt, wenn die Funktion der Baulichkeit als Verkehrsfläche überwiegt. Daraus zieht er den Schluss, dass eine Stadt für den Zustand einer historischen Stiegenanlage nur nach § 1319a ABGB haftet.

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