Der Autor fasst die Rsp zur Konkurrenz zwischen Bauwerk- und Wegehalterhaftung (zB 8 Ob 103/17f = Zak 2017/716, 418) dahin zusammen, dass die weniger strenge Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB verdrängt, wenn die Funktion der Baulichkeit als Verkehrsfläche überwiegt. Daraus zieht er den Schluss, dass eine Stadt für den Zustand einer historischen Stiegenanlage nur nach § 1319a ABGB haftet.