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Bindung an elektronisch übermittelte einstweilige Verfügung ab Einlangen

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/779Zak 2019, 423 Heft 21 v. 4.12.2019

EO: § 64, § 381

GOG: § 89d Abs 2

Eine einstweilige Verfügung ist zumindest ab jenem Zeitpunkt vollstreckbar und muss vom Gegner befolgt werden, in dem diesem eine schriftliche Ausfertigung zugestellt worden ist.

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