EO: § 64, § 381
GOG: § 89d Abs 2
Eine einstweilige Verfügung ist zumindest ab jenem Zeitpunkt vollstreckbar und muss vom Gegner befolgt werden, in dem diesem eine schriftliche Ausfertigung zugestellt worden ist.
EO: § 64, § 381
GOG: § 89d Abs 2
Eine einstweilige Verfügung ist zumindest ab jenem Zeitpunkt vollstreckbar und muss vom Gegner befolgt werden, in dem diesem eine schriftliche Ausfertigung zugestellt worden ist.