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Neue erbrechtliche Verjährung auch auf bestehende Ansprüche anwendbar

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/763Zak 2019, 418 Heft 21 v. 4.12.2019

ABGB: § 823, § 1041, § 1487a, § 1503 Abs 7 Z 9

Mit dem ErbRÄG 2015 wurde die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche in § 1487a ABGB einheitlich geregelt. Die Neuregelung kombiniert eine subjektive dreijährige Frist ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen mit einer objektiven 30-jährigen Frist, die ab dem Tod des Erblassers läuft. Die Verjährung tritt ein, sobald eine dieser beiden Fristen abgelaufen ist.

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