UVG: § 7 Abs 1 Z 1, § 19 Abs 2
ABGB: § 1480, § 1501
Die rückwirkende Anpassung der Unterhaltsvorschüsse aufgrund einer Titelerhöhung hat auch für Unterhaltsleistungen zu erfolgen, bezüglich derer der Unterhaltspflichtige im Titelverfahren den Verjährungseinwand erheben hätte können. Ein im Titelverfahren unterbliebener Verjährungseinwand kann nicht vom Bund im Unterhaltsvorschussverfahren nachgeholt werden.