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Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach Überweisung der Rechtssache

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/736Zak 2019, 402 Heft 20 v. 19.11.2019

ZPO: § 261 Abs 6

JN: § 42

Wenn das angerufene Gericht die Rechtssache gem § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes Gericht überwiesen hat, ohne den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit zu behandeln, hat das Adressatgericht darüber zu entscheiden. Das Adressatgericht kann aber nur dann seine internationale Unzuständigkeit aussprechen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht international zuständig ist.

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