AußStrG: § 178 Abs 2 Z 2, § 182 Abs 3
GBG: § 136
Eine Liegenschaft bzw ein Liegenschaftsanteil des Verstorbenen muss gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen werden, wenn keine Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG über den Erwerb durch einen Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlichen Erwerber ausgestellt worden ist.