Nach der Vorabentscheidung des EuGH in den verb Rs C-349/18 bis C-351/18 , Kanyeba ua/NMBS besteht auch dann ein Beförderungsvertrag iSd Art 3 Nr 8 Eisenbahn-Fahrgastrechte-VO 1371/2007 , wenn ein Schwarzfahrer in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen. Weiters hielt der EuGH in Fortsetzung seiner Rsp (zB C-26/13 , Kásler und Káslerné Rábai/OTP Jelzálogbank = Zak 2014/303, 162) fest, dass eine Klausel über eine Konventionalstrafe ersatzlos wegfällt, wenn sie iSd Klausel-RL 93/13/EWG missbräuchlich ist. Es komme nicht nur zur Mäßigung der Vertragsstrafe. Die Anwendung dispositiven Rechts anstelle einer missbräuchlichen Vertragsklausel sei nur zulässig, wenn der Vertrag bei ersatzlosem Wegfall der Klausel nicht fortbestehen könnte und die Gesamtnichtigkeit des Vertrags den Verbraucher besonders nachteiligen Folgen aussetzen würde.