Im Fall eines mehr als 20 Jahre alten Hauses muss der Wohnungseigentumsorganisator den Wohnungseigentumsbewerbern gem § 37 Abs 4 WEG ein Sachverständigengutachten über den Bauzustand vorlegen und den beschriebenen Zustand als bedungene Eigenschaft in die Kaufverträge einbeziehen. Unterlässt er dies, trifft ihn die Gewährleistung für einen Zustand, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Die Autoren setzen sich ausführlich mit den wesentlichen Aspekten dieser Regelung auseinander. Ua vertreten sie die Auffassung, dass die Beiziehung eines Gutachters, der nicht die vom Gesetz geforderte Qualifikation für das Hochbauwesen hat, und die Vorlage eines zu alten Gutachtens dieselbe Rechtsfolge haben wie die Nichtvorlage. Diese Folge beschränke sich auf eine Gewährleistungspflicht. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf das Gutachten habe der Gesetzgeber nicht eingeräumt. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs durch die Rsp auf den sukzessiven Abverkauf von Altbau-Eigentumswohnungen (zB 5 Ob 218/16v = Zak 2017/54, 37) führe zu einem ausufernden Schutz, den der Gesetzgeber zeitlich beschränken sollte. Wenn ein den formalen Anforderungen entsprechendes Gutachten in den Kaufvertrag einbezogen worden ist, hafte der Sachverständige auch gegenüber dem Käufer für dessen Richtigkeit.