Nach einer ausführlichen Analyse fasst die Autorin die Judikatur des EuGH zur Frage, welche Auswirkungen die Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen nach der Klausel-RL 93/13/EWG hat (zB C-26/13 , Kásler und Káslerné Rábai/OTP Jelzálogbank = Zak 2014/303, 162), zusammen. Der EuGH folge dem Grundsatz, dass missbräuchliche Klauseln ersatzlos wegfallen. Bei den engen Ausnahmen differenziere er danach, ob der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel fortbestehen kann. Im Fall der Fortbestandsfähigkeit sei eine Vertragsauffüllung durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung ausschließlich dann zulässig, wenn der Verbraucher diese verlangt. Wenn der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel undurchführbar wäre, komme eine Füllung nur dann in Betracht, wenn die Gesamtnichtigkeit des Vertrags für den Verbraucher nachteilig wäre und die durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung gewonnene Ersatzregelung zu einem ausgewogenen Verhältnis führt. Zwingendes nationales Recht trete hingegen ohne weitere Voraussetzungen an die Stelle einer unzulässigen Klausel.