Eine gerichtlich strafbare Vorsatztat gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft macht gem § 539 ABGB nur bei einer mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigenden Strafdrohung erbunwürdig. Nach hA ist dabei auf eine Herabsetzung der Strafdrohung durch § 166 StGB (Begehung im Familienkreis) Bedacht zu nehmen. Der Autor geht davon aus, dass in Zusammenhang mit der Erbunwürdigkeit auch ein gegen die Verlassenschaft begangenes Delikt von der Privilegierung des § 166 StGB erfasst sein kann. Außerdem ist er der Ansicht, dass aufgrund eines Analogieschlusses auch bei betrügerischer Krida iSd § 156 StGB eine Herabsetzung der Strafdrohung möglich ist, obwohl dieses Delikt in § 166 StGB nicht genannt wird.