PHG: § 1
Die Produkthaftung setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem Schaden voraus.
Nachdem die Geschädigte in einer Fleisch-Konservendose ein 1 x 1 cm großes Metallstück entdeckt hatte, entwickelte sie (auch aufgrund von Veranlagung) eine krankheitswertige psychische Zwangsstörung, die sie jede Mahlzeit untersuchen und pürieren lässt. Da diese Folge nicht außerhalb jedweder vorhersehbarer Erfahrung liegt, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen.