ASVG: § 333
Ein fremder Dienstnehmer, der im Rahmen eines Shop-in-Shop-Systems in einem Supermarkt tätig ist, ist nicht zwangsläufig in den Supermarktbetrieb eingegliedert. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Systems.
Von der Eingliederung hängt es ab, ob sich der Leiter des Supermarkts nach einem Arbeitsunfall des fremden Dienstnehmers als Aufseher im Betrieb auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen kann.