ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
StVO: § 28 Abs 2
Beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges müssen andere Straßenbenützer gem § 28 Abs 2 StVO die Gleise so rasch wie möglich verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen. Diese Verpflichtung besteht nur nach Maßgabe der Verkehrslage. Vom Herannahen ist erst auszugehen, wenn die Entfernung in etwa dem Bremsweg entspricht.