ABGB: § 1304
ZPO: § 393
Anders als das Mitverschulden betrifft die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit nicht den Grund, sondern lediglich die Höhe des Schadenersatzanspruchs. Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund kann daher ohne Auseinandersetzung mit dem Einwand, die Schadensminderungsobliegenheit sei verletzt, ergehen.