WGG: § 20
MRG: § 1 Abs 3
Wenn die gemeinnützige Bauvereinigung das von ihr errichtete Haus vor dem 1. 3. 1991 (Inkrafttreten des 2. WÄG) an einen Dritten veräußert hat, kommen die wohnzivilrechtlichen Regelungen des WGG auf die Mietverhältnisse in diesem Haus nicht zur Anwendung.