WEG: § 18, § 28 Abs 1 Z 1
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1315
Anders als bei oberflächlichen Schimmelflecken handelt es sich bei einer die Bausubstanz angreifenden Schimmelbildung in einem Wohnungseigentumsobjekt um einen ernsten Schaden des Hauses, der in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft fällt.