ABGB: § 908, § 1041
Bei Nicht- oder Schlechterfüllung kann der Vertragspartner nicht kumulativ den Verfall des Angeldes und Schadenersatz verlangen. Ein Ersatzanspruch für den über das Angeld hinausgehenden Schaden ist aber nicht ausgeschlossen.
Die Höhe des Bereicherungsanspruchs, der nach Verkauf einer fremden Sache dem Eigentümer zusteht, hängt von der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Verkäufers ab. Im Fall der Redlichkeit muss der Verkäufer den Erlös maximal bis zur Grenze des Verkehrswerts der Sache herausgeben. War er unredlich, bildet der Verkehrswert die Mindestgrenze des Ersatzes. Auch der darüber hinausgehende Erlös ist grundsätzlich vollständig herauszugeben, es sei