ABGB: § 364a, § 364b
Von § 364b ABGB (Grundstücksvertiefung) sind auch Fälle erfasst, in denen das Ablagern von Material oder die Errichtung eines Gebäudes bzw einer Anlage (hier: Krananlage) über Erhöhung des Erddrucks zu Schäden am Nachbargrund führt.